Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie. Er wurde im Jahr 1999 in der Schweiz geboren und war seither in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Er ist mit einer in Serbien lebenden Landsfrau verheiratet. Das Verwaltungsgericht hatte im Jahr 2023 beschwerdeweise rechtskräftig das Erlöschen der Bewilligung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe im Fürstentum Liechtenstein, welche der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu schwerem Raub und wegen Betäubungsmitteldelikten verwirkt hatte, und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bestätigt (VerwGE B 2022/155 vom 16. Januar 2023). Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab. Der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Schutz des Privatlebens steht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entgegen. Bei der Abweisung des Gesuchs um erleichterte Wiederzulassung haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2024/194)
Sachverhalt
geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht darf die An- gemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheids der Verwaltungsbehörde nicht über- prüfen. Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermes- sen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht muss Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 22. Januar 2016 E. 2.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abwägung der Interessen hätte zur Feststellung B 2024/194 9/16
führen müssen, dass das private Interesse – an der Wiederzulassung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer solchen Bewilligung bei weitem überwiege, mithin die Abweisung des Gesuchs unverhältnismässig wäre. 4.3.2. Die Vorinstanz hat die privaten und öffentlichen Interessen eingehend dargelegt. Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, sie habe einzelne Aspekte des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seiner Wiederzulassung nicht beachtet. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden und auf- gewachsen ist, dass er hier die Schulpflicht erfüllt und eine zweijährige Lehre als Mechani- kerpraktiker bis zwei Wochen vor der Abschlussprüfung absolviert hat. Zu den familiären Beziehungen, welche den Beschwerdeführer an die Schweiz binden, hat die Vorinstanz festgehalten, seine Mutter – und sein Bruder, dessen Niederlassungsbewilligung allerdings ebenfalls erloschen und dessen Gesuch um Wiederzulassung ebenfalls abgelehnt worden sei – lebten in der Schweiz. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten – teilweise nicht unterzeichneten – persönlichen Referenzschreiben eines Freundes, einer Bekannten sowie von drei Mitarbeitenden oder Therapeuten der vormaligen Schule hat die Vorinstanz aus- geführt, diese vermöchten nicht eine speziell tiefe Verbundenheit darzutun (act. 1, Beilagen 9/1-5; E. 5a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei in der Schweiz bestens integriert. Er habe einen grossen Kollegenkreis und so gut wie alle sozialen Kontakte hier und spreche die Schweizer Sprache perfekt (Ziff. 12 der Beschwerde). Er legt allerdings trotz seiner weitge- henden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) mit Ausnahme der erwähnten Referenzschrei- ben, die bereits im Jahr 2021 verfasst worden sind, keine weiteren Belege für seine soziale Integration in der Schweiz ins Recht. Deshalb ist seine konkrete soziale Verwurzelung in der Schweiz weitgehend fraglich. 4.3.3. Die Vorinstanz hat zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers dargelegt, er habe sich nicht bewährt. Eine zweijährige Lehre als Praktiker Mechanik beim W.__ habe er we- gen Abwesenheiten und fehlender Motivation (beziehungsweise wegen Lernschwierigkei- ten und Problemen mit dem Lehrmeister) zwei Wochen vor Abschluss im Juli 2019 abge- brochen. Soweit er angebe, von Januar 2019 bis Oktober 2020 in einem Gipsergeschäft gearbeitet zu haben, sei zu beachten, dass die Mechanikerlehre bis Sommer 2019 gedauert habe und er sich ab 31. Januar 2020 für acht Monate in Auslieferungshaft beziehungsweise im Strafvollzug befunden habe. Die Anstellung im Gipsergeschäft habe also lediglich we- nige Monate gedauert. Ab Februar 2021 sei er temporär zwei Monate, Im Sommer 2021 für B 2024/194 10/16
einen Monat temporär angestellt gewesen. Ende September 2021 sei er unbefristet ange- stellt worden und habe im August 2022 zu C.__ AG gewechselt. Per 31. November 2023 sei das Arbeitsverhältnis mit der D.__ AG, Buchs, gekündigt worden. Die Vorinstanz hat schliesslich auch erwähnt, dass die Sozialversicherungsanstalt seine Eignung für den ers- ten Arbeitsmarkt in Frage gestellt habe (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, er verfüge über eine abge- schlossene Ausbildung als Pra Mechaniker nach INSOS, dem nationalen Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung. Er könne grundsätzlich in dem von ihm erlernten Beruf arbeiten, wenn man ihn nur liesse. Wegen des laufenden Verfahrens und der fehlenden Arbeitsbewilligung habe ihn kein Arbeitgeber einstellen dürfen (Rz. 17/18 der Beschwerde). Bei im Betreibungsregister eingetragenen Forderungen von rund CHF 6'000 könne von einer "Schuldenwirtschaft" noch lange nicht die Rede sein. Der Beschwerdefüh- rer lebe seit Monaten auf dem absoluten Minimum, um weitere Schulden zu vermeiden. Von seiner in der Schweiz lebenden Familie erhalte er Darlehen, um seine Wohnung und sein Essen zu finanzieren (Rz. 24 der Beschwerde). Aus dem Ausbildungszeugnis vom 31. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Fach- und Methodenkompetenzen, jedoch über ungenügende So- zial- und Selbstkompetenzen verfügt. Im Ausbildungszeugnis wird auch festgehalten, der Beschwerdeführer verlasse die Ausbildungsstätte, um sich auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterzubilden (Akten Migrationsamt S. 282). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer zwar mit Unterbrüchen im ersten Arbeitsmarkt unter anderem in einem Gip- sergeschäft tätig war. Eine dauerhafte berufliche Integration während der Dauer seiner Nie- derlassungsberechtigung ist ihm allerdings nicht gelungen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausländerrechtlichen Status in der Schweiz derzeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen darf. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers mit der Wegweisung einen Totalausfall ihrer Forderungen erleiden würden (E. 5f des angefoch- tenen Entscheids). Sie hat sich dabei zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach der Umstand, dass die Gläubiger bei einer Wegweisung des Schuldners faktisch nur noch beschränkte Möglichkeiten haben, für ihre Forderungen befriedigt zu wer- den, und selbst das Risiko, dass zurückbleibende Familienmitglieder für eine gewisse Zeit mittels Sozialhilfe unterstützt werden müssten, das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung nicht zu relativieren vermögen (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.5 und 5.6). 4.3.4. Sodann hat die Vorinstanz das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an B 2024/194 11/16
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Sie hat ausgeführt, er könne die Be- ziehungen zur Mutter, Verwandten und Freunden in der Schweiz auch vom Ausland aus pflegen (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Er habe regelmässig Ferien in Serbien ver- bracht und sei seit über fünf Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die in Serbien lebe. Er habe die heimatliche Kultur im Elternhaus, mit der Verwandtschaft und bei Aufenthalten in der Heimat kennengelernt. Dort habe er angeheiratete Verwandte sowie zumindest einen Cousin, was nahelege, dass – nebst der Ehefrau und dem Cousin – weitere Verwandte dort lebten, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Die Berufserfahrungen und Deutschkenntnisse, die sich der Beschwerdeführer angeeignet habe, könnten beim beruf- lichen Einstieg nützlich sein, und auch das Alter spreche für die Möglichkeit eines berufli- chen Fortkommens. Seine Ehefrau wohne in V.__, wo auch seine Familie herkomme. Die Bewohner dort seien bekanntermassen mehrheitlich ethnische Albaner mit entsprechender Sprache. Sofern dort Serbisch für die Lebensführung erforderlich sein sollte, würde seine Ehefrau diese Sprache beherrschen. Sie könne ihm anfänglich beistehen, bis er die Spra- che ebenfalls erlernt haben würde (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er sich aufgrund seiner Schwächen in der Sozial- und in der Selbstkompetenz nicht ohne weiteres in einem frem- den Land zurechtfinden werde. Er werde enorme Schwierigkeiten haben, sich in Serbien etwas aufzubauen, wo er weder die Kultur noch die Gebräuche und Vorgehensweisen kenne. Er werde überfordert und hilflos sein gegenüber der Korruption, der er sich als alba- nischsprachiger Serbe jeden Tag werde stellen müssen. Unter Hinweis auf einen Presse- artikel (act. 3/5) bringt der Beschwerdeführer vor, die Angst, aufgrund von "Passivierungen der Wohnadresse" aus dem System einfach zu verschwinden, sei nicht unbegründet, stammten seine Eltern doch aus einem kleinen Tal an der serbisch-kosovarischen Grenze, in welchem die albanische Bevölkerung gezielt unterdrückt werde. Die Region sei extrem strukturschwach und in einem wirtschaftlich ohnehin schwachen Land am wenigsten entwi- ckelt. Die Arbeitslosigkeit liege bei schätzungsweise 70 Prozent (Rz. 19-21 der Be- schwerde). Die sprachlichen Differenzen seien enorm. Der Beschwerdeführer spreche hauptsächlich Deutsch. Albanisch habe er zwar von seinen Eltern gelernt, es handle sich dabei aber um einen Dialekt, den man nur in seinem Dorf verstehe. Da er im Alltag so gut wie nie Albanisch spreche, beherrsche er auch diese Sprache nicht wirklich. Er könne sich weder auf Albanisch und schon gar nicht auf Serbisch – weder schriftlich noch mündlich – ausreichend artikulieren. Aufgrund der gesamten Situation wäre es ihm geradezu unmög- lich, eine neue – mit Albanisch nicht vergleichbare – Sprache zu lernen (Rz. 22 der Be- schwerde). Zu seiner eigenen Familie in Serbien habe er keinen Kontakt mehr. Deren Hilfe sowohl in finanzieller als auch in sonst irgendeiner Form sei ihm bereits verwehrt worden. Die Familie seiner Frau weigere sich, ihn zu unterstützen, da sie der Ansicht sei, er habe B 2024/194 12/16
das Leben ihrer Tochter durch ihre Heirat vor fünf Jahren zerstört (Rz. 8 und 23 der Be- schwerde). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Registerbereinigungen ge- mäss eingereichtem Zeitungsartikel hätten Personen betroffen, welche nach Westeuropa ausgewandert seien oder (nur) für einige Monate im Kosovo gelebt hätten, was die Lö- schungen als nachvollziehbar erscheinen lasse. Abgesehen davon stünden bei Löschun- gen Rechtsmittel zur Verfügung (gemäss Artikel: "Widerrufsfristen"). Die Ehefrau des er- wachsenen Beschwerdeführers und zumindest ein Cousin lebten in Serbien. Der Be- schwerdeführer verfüge über soziale und sprachliche Anknüpfungspunkte, um sich ein Le- ben in Serbien aufzubauen. Im Übrigen gelte Serbien als stabiles Land. Die Vorinstanz hat sich auch mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, denen der Beschwerdeführer bei der Integration in seinem Heimatland begegnen wird. Wenn sie diesen Schwierigkeiten die Ressourcen gegenüberstellt, die der Beschwerdeführer mit sich bringt und die ihm aufgrund seiner familiären Beziehungen zugutekommen, hat sie ihrer Verpflichtung, das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, Rechnung getragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur familiären Unterstützung erscheinen in einem gewissen Ausmass widersprüchlich. Ei- nerseits weist er darauf hin, finanziell von seiner Familie – in der Schweiz – unterstützt zu werden (Rz. 24 der Beschwerde), anderseits betont er, seine Familie – in Serbien – habe ihm insbesondere auch die finanzielle Hilfe verwehrt (Rz. 23 der Beschwerde). Die finanzi- elle Unterstützung, welche dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugutekommt, ist grund- sätzlich auch grenzüberschreitend möglich. Aus den Sachverhaltsschilderungen des Mig- rationsamts und der Vorinstanz ergibt sich zudem, dass auch der zwei Jahre jüngere Bruder des Beschwerdeführers kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat (E. 5a des ange- fochtenen Entscheids). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich die beiden Brüder in der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Serbien gegenseitig unterstützen können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) liegt damit nicht vor. 4.3.5. Im Kontext der öffentlichen Interessen, die einer Wiederzulassung entgegenstehen, hat die Vorinstanz sich zunächst mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein auseinandergesetzt. Sie hat den Sachverhalt dargelegt und dar- aus geschlossen, dem Beschwerdeführer sei sein Beitrag zum schweren Raub bewusst gewesen. Die gemeinschaftliche Tatbegehung zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Nachdem die Tat ausführlich geplant und abgesprochen worden sei, könne nicht von einem unbesonnenen Delikt gesprochen werden. Insgesamt bestehe aufgrund der ge- zeigten Delinquenz und der aus dem bandenmässigen Vorgehen zu schliessenden nam- haften kriminellen Energie eine relevante Gefahr weiterer Delikte und damit ein erhebliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten (E. 5b des angefochtenen B 2024/194 13/16
Entscheids). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich seit seiner Verurteilung vorbildlich verhalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Vorinstanz habe das nicht angemessen berücksichtigt und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (Rz. 15 der Beschwerde). Die Vorinstanz hat sich mit dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Entlas- sung aus dem Strafvollzug Ende September 2020 auseinandergesetzt und dazu festgehal- ten, ein gesetzmässiges Verhalten werde von jedermann erwartet und sei angesichts des Drucks der bedingten Entlassung bei einer restlichen Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Probezeit von drei Jahren und den seither laufenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Es stelle keine besondere Leistung dar (E. 5e des angefochtenen Entscheids). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der strafrechtlichen Probezeiten und unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Schwächen des Beschwerdeführers hinsicht- lich seiner Sozial- und Selbstkompetenz und die bisher fehlende Umsetzung seiner an sich guten bis sehr guten Fach- und Methodenkompetenzen im beruflichen Alltag wirken sich auf die Beurteilung der Rückfallgefahr ungünstig aus. Dass Migrationsamt und Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz entsprechend überwiegendes Gewicht eingeräumt haben, ist deshalb nachvollziehbar und bei der vom Verwaltungsgericht vorliegend einzunehmenden Betrachtungsweise (Erwä- gung 4.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht die Vo- raussetzung für die Prüfung einer erleichterten Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung. Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massge- blichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die amtlichen Kosten von CHF 1'500 an sich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerde- führer stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist B 2024/194 14/16
(Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO [SR 272]): Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz war ihm seit dem Erlö- schen der Niederlassungsbewilligung untersagt. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Rechtsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bezeichnet wer- den. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist dementsprechend zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Auch der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren war gerechtfertigt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt Max Imfeld, der das Beschwerdeverfahren für den Beschwer- deführer geführt hat, ist zu dessen Rechtsbeistand zu ernennen. Er hat keine Kostennote eingereicht. In ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren erscheint in der Regel ein Pau- schalhonorar von CHF 2'500 angemessen (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honora- rordnung; sGS 963.75, HonO). Es ist um einen Fünftel auf CHF 2'000 herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.75). Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent von CHF 2'500: Art. 28bis HonO) und wie beantragt die Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementspre- chend mit CHF 2'100 zuzüglich 8.1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen. B 2024/194 15/16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die amtlichen Kosten von CHF 1'500 an sich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerde- führer stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist B 2024/194 14/16
(Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO [SR 272]): Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz war ihm seit dem Erlö- schen der Niederlassungsbewilligung untersagt. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Rechtsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bezeichnet wer- den. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist dementsprechend zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Auch der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren war gerechtfertigt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt Max Imfeld, der das Beschwerdeverfahren für den Beschwer- deführer geführt hat, ist zu dessen Rechtsbeistand zu ernennen. Er hat keine Kostennote eingereicht. In ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren erscheint in der Regel ein Pau- schalhonorar von CHF 2'500 angemessen (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honora- rordnung; sGS 963.75, HonO). Es ist um einen Fünftel auf CHF 2'000 herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.75). Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent von CHF 2'500: Art. 28bis HonO) und wie beantragt die Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementspre- chend mit CHF 2'100 zuzüglich 8.1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen. B 2024/194 15/16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Max Imfeld, St. Gallen, zu seinem Rechtsbeistand bestellt.
- Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulas- ten des Staates.
- Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 zuzüglich Mehrwert- steuer. B 2024/194 16/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2024/194 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie, wurde am 23. August 1999 in der Schweiz geboren. Seit Geburt verfügte er über die Niederlassungsbewilligung, deren Kon- trollfrist letztmals im Jahr 2018 bis 12. Juli 2023 verlängert wurde. Er ist seit 8. Januar 2019 mit seiner Landsfrau B.__ verheiratet, die in Serbien lebt. Ein Familiennachzugsgesuch wurde am 24. Oktober 2019 abgelehnt, nachdem A.__ die dafür notwendigen Unterlagen nicht beigebracht hatte. b. Am 22. April 2020 verurteilte das Fürstliche Landgericht Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) A.__ wegen schweren Raubs (Beihilfe) und Betäubungsmitteldelikten, begangen am
20. Januar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bei einer Pro- bezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Vom 4. Februar bis 30. September 2020 befand sich A.__ im Strafvollzug im Landesgefängnis Z.__. Per 1. Oktober 2020 mel- dete er sich beim Einwohneramt in Y.__ an. Seit 1. November 2022 wohnt er in der Ge- meinde X.__. c. Mit Verfügung vom 30. April 2021 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungs- bewilligung A.__s erloschen sei und wies ihn aus der Schweiz weg (Ausreisefrist 60 Tage ab Rechtskraft der Verfügung). Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, A.__ habe sich im Rahmen des Strafvollzugs während acht Monaten ununterbrochen im Fürs- tentum Liechtenstein aufgehalten. Seine Niederlassungsbewilligung sei somit von Geset- zes wegen erloschen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobe- nen Rekurs am 8. Juli 2022 ab, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde (VerwGE B 2022/155 vom 16. Januar 2023). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid wurde unange- fochten rechtskräftig. B. a. Bereits während des hängigen Rekursverfahrens betreffend Erlöschen der Niederlassungs- bewilligung hatte A.__ am 20. September 2021 die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung beantragt. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 26. Februar 2024 ab und wies B 2024/194 2/16
A.__ unter Ansetzung einer Frist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, mit der strafrechtlichen Verurteilung von A.__ im Fürstentum Liechtenstein liege ein Widerrufsgrund vor, der auch einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe. Bei schwerwiegenden Delikten mit längeren Freiheitsstrafen sei von einem überwiegenden Interesse an der Fernhaltung des Ausländers auszugehen. A.__ habe auch zu finanziellen Klagen Anlass gegeben. Sich im hiesigen Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren, sei ihm nicht gelungen. Seine Ehegattin lebe in Serbien. Es sei davon auszugehen, dass er in Serbien auch darüber hinaus über ein familiäres und soziales Netz verfüge, die heimatliche Sprache gelernt habe und deshalb bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unüberwindbaren Hindernisse stossen werde. Die berufli- che Integration werde ihm in Serbien kaum schwerer fallen als in der Schweiz. Damit seien keine Gründe für eine aussergewöhnliche Integration ersichtlich. Kontakte zu Verwandten und Freunden in der Schweiz könnten auch über die Landesgrenze hinweg gepflegt wer- den. Die Abweisung stelle zweifellos eine Härte dar. Ein dauerhafter Verbleib bei seiner Ehegattin in Serbien sei ihm jedoch zuzumuten. b. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den von A.__ gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs am 13. September 2024 ab. Das im Lauf des Rekursverfahrens gestellte Gesuch, es sei A.__ vorsorglich eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen, schrieb es mit dem Rekursentscheid als gegenstandslos ge- worden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vermutung, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung unter dem Aspekt des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) besonderer Gründe bedürfe, greife nicht, wenn die Niederlassungsbewilligung er- loschen sei, weil die ausländische Person für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei. Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen schweren Raubs und Drogendelikten habe A.__ im Übrigen einen Widerrufsgrund gesetzt, der einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens erlauben würde. Ein allfälliger Eingriff wäre verhältnismässig. Die lange Anwesenheit gehe mit einer entsprechenden In- tegration einher. Die eingereichten Referenzschreiben vermöchten allerdings keine speziell tiefe Verbundenheit darzutun. Unabhängig von der hypothetischen Frage, ob ein schweize- B 2024/194 3/16
risches Gericht eine Landesverweisung ausgesprochen hätte, wiege das Verschulden auf- grund der verhängten Strafe in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Damit sei ein Wider- rufsgrund gegeben, welcher auch einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entge- genstünde, und der umso mehr einen Grund für die Nichterteilung einer neuen Bewilligung darstelle. A.__ habe regelmässig Ferien in Serbien verbracht und sei mit einer in Serbien lebenden Landsfrau verheiratet. Dort habe er auch angeheiratete Verwandte und zumindest einen Cousin. Er müsste deshalb nicht in ein "komplett fremdes Land" umziehen. Die Ehe- frau und weitere Verwandte könnten ihn bei der Eingliederung und beim Erlernen der ser- bischen Sprache unterstützen. Seine Berufserfahrungen, seine Deutschkenntnisse und sein Alter sprächen für die Möglichkeit eines beruflichen Fortkommens. Das klaglose Ver- halten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug stelle keine besondere Leistung dar; die (partielle) Schuldentilgung begründe kein öffentliches Interesse für die Belassung der Be- willigung. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justiz- departements (Vorinstanz) vom 13. September 2024 mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung und um vorsorgliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024, das Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen und die Beschwerde seien abzuweisen. Der Beschwerde- führer ergänzte am 21. Oktober 2024 entsprechend der Aufforderung des Abteilungspräsi- denten sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung und nahm am
28. Oktober 2024 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung mit dem angefochtenen Entscheid erfolglos blieb, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekurs- B 2024/194 4/16
entscheid vom 13. September 2024 wurde mit Eingabe vom 30. September 2024 unter Be- rücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist dementsprechend einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 1999 in der Schweiz geboren und war seither hier niederlassungsberechtigt. Am 22. April 2020 wurde er im Fürstentum Liechtenstein zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und verbrachte die Zeit vom
4. Februar bis 30. September 2020 dort im Strafvollzug. In der Folge erlosch seine schwei- zerische Niederlassungsbewilligung entsprechend den Vorgaben in Art. 61 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG; vgl. VerwGE B 2022/155 vom 16. Januar 2023). 2.2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneu- ten Aufenthaltsbewilligung, allenfalls im Sinn einer Wiederzulassung erfüllt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Vorab ist dementspre- chend zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch aus der Erfüllung ordentlicher Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG oder aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ableiten kann (dazu nachfolgend Erwägung 3). Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob das Migrationsamt und die Vorinstanz der Situation des Beschwerdeführers mit der Erteilung einer Ermessens- bewilligung im Sinn der Wiederzulassung Rechnung hätte tragen müssen (dazu nachfol- gend Erwägung 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und mit einer in Serbien lebenden Landsfrau verheira- tet. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter, das ausnahmsweise trotz inzwischen eingetretener Volljährigkeit des Beschwerdeführers die B 2024/194 5/16
Berufung auf den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zuliesse (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.1), wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hingegen leitet der Beschwerdeführer sein (potentielles) Aufenthaltsrecht aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ab. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wie sie Art. 42 ff. AIG im Kapitel über den Familien- nachzug vorsehen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 3.2. Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehun- gen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung beson- derer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 149 I 66 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen auf weitere Recht- sprechung). Vorstehende Grundsätze sind indessen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht anwendbar, wenn eine ausländische Person – wie vorliegend der Be- schwerdeführer – um eine neue Aufenthaltsbewilligung ersucht, nachdem sie die Schweiz verlassen hat und ihre ursprüngliche Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn im Einzelfall eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt ("intégration particulièrement réussie"; vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.5 = Pra 113/2024 Nr. 9; BGer 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2). 3.3. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und plu- ralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraus- setzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewil- ligungsansprüche einzuräumen (BGer 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266 E. 3.2 und 144 II 1 E. 6.1). Der schweizerische Gesetzgeber räumt Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung wa- ren, keinen Rechtsanspruch auf Wiederzulassung ein. Vielmehr sieht Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ver- urteilt worden ist. Eine "besonders gelungene Integration" ist in einer solchen Konstellation offenkundig ausgeschlossen. B 2024/194 6/16
3.4. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, läge der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG im Falle des Beschwerdeführers vor, nachdem dieser im Fürstentum Liechtenstein zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. 3.4.1. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt vor, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1). Unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Ver- urteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGer 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 2C_393/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Im Ausland begangene Delikte können Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung auch rechtfertigen, wenn die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf 2C_122/2017 vom
20. Juni 2017 E. 4.4; 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2, 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Eine Strafe, die in der Schweiz möglicherweise etwas geringfügiger ausgefal- len wäre, fällt ausländerrechtlich grundsätzlich nicht weniger ins Gewicht (BGer 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2.1). 3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Beihilfe zu schwerem Raub (mithilfe einer aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe zum Verwechseln ähnlichen Gasdruckpistole beziehungsweise Reizgaspistole "Heckler & Koch" gefüllt mit 9mm Pfefferpatronen "walther pro secur" und Messern; §§ 12, 33 Abs. 1 Ziff. 9, 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall des Strafgesetzbuchs des Fürstentums Liechtenstein; LR 311.0, StGB/FL) und der unbefugte Besitz beziehungsweise die unbefugte Beförderung und Abgabe von Betäubungsmitteln (Marihuana, MDMA und Makatussin; Art. 20 Abs. 1 lit. c, d und e des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe des Fürsten- tums Liechtenstein, LR 812.120), die zur Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein führten (Akten Migrationsamt, S. 338-340, 348-354), auch nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 140 Ziffer 1 und 2 sowie Art. 200 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) und nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121, BetmG) strafbar wären. Auch B 2024/194 7/16
der Strafrahmen für die genannten Delikte ist in der Schweiz und Liechtenstein vergleich- bar. Schwerer Raub ist gemäss § 143 Abs. 1 StGB/FL mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB/CH mit einer solchen nicht unter ei- nem Jahr bedroht. Betäubungsmitteldelikte, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet wer- den, sind gemäss Art. 20 Abs. 1 BMG/FL mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen, gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG/CH mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. Zurecht bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, im Fürstentum Liechtenstein, das wie die Schweiz Mitgliedstaat des Europarats ist und die EMRK ratifiziert hat, könne die Einhal- tung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte nicht als gesi- chert gelten (vgl. beispielsweise für Deutschland BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2, für Österreich BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1, für Italien 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2, für Spanien 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1, für Polen 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5, für Serbien 2C_41/2023 vom
1. März 2024 E. 6.4.4 und 6.5.3, für Kosovo 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.1, für Bosnien und Herzegowina 2C_694/2013 vom 26. März 2014 E. 4, für Barbados 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). 3.4.3. Dementsprechend steht der Durchsetzbarkeit des aus dem Schutz des Privatlebens ge- mäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen seiner Auffassung (Rz. 14 der Beschwerde) seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein vom 22. April 2020 entgegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Ob – wie der Beschwerdeführer vorbringt – bei der Beurtei- lung der Straftat durch ein schweizerisches Gericht auf die Ausfällung einer strafrechtlichen Landesverweisung verzichtet worden wäre, ist nicht von Belang. Zum einen bleibt Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG anwendbar, weil angesichts der strafrechtlichen Zuständigkeiten der Be- hörden des Fürstentums Liechtenstein die Anordnung einer Landesverweisung nicht in Frage stand. Zum andern ist vorliegend nicht der Widerruf oder die Nichtverlängerung eines Anwesenheitsrechts, sondern die Erteilung einer neuen Bewilligung zu beurteilen. 3.5. Entsprechend vorstehenden Ausführungen stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im Kontext der durch Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotenen umfassenden Abwägung, sondern bei der Beurteilung der Wiederzulassung. B 2024/194 8/16
4. 4.1. Art. 49-51 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen die ermessensweise Wiederzulas- sung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bewilligt werden kann. Art. 50 und 51 VZAE regeln die besonderen – vorliegend nicht einschlägigen – Fälle nach Auslandaufenthalten zu Er- werbs- oder Weiterbildungszwecken und zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland. In allgemeiner Weise setzt Art. 49 Abs. 1 VZAE für die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (lit. a) und dass die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer. Er wurde am 23. August 1999 in der Schweiz geboren, wuchs hier auf und verfügte bis zur rechtskräftig gewordenen Fest- stellung des Erlöschens (vgl. Bst. A.c hiervor) über eine Niederlassungsbewilligung. Davon ausgehend, dass als Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz die Inhaftierung des Be- schwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein am 4. Februar 2020 massgebend ist, hat der frühere rechtmässige Aufenthalt des im Jahr 1999 geborenen Beschwerdeführers in der Schweiz weit mehr als fünf Jahre gedauert. Mit seinem Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 20. September 2021 hat er auch die Zweijahresfrist beachtet. 4.2. Bei der Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG handelt es sich um einen – kantonalen – Ermessensentscheid. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und ein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht darf die An- gemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheids der Verwaltungsbehörde nicht über- prüfen. Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermes- sen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht muss Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 22. Januar 2016 E. 2.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abwägung der Interessen hätte zur Feststellung B 2024/194 9/16
führen müssen, dass das private Interesse – an der Wiederzulassung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer solchen Bewilligung bei weitem überwiege, mithin die Abweisung des Gesuchs unverhältnismässig wäre. 4.3.2. Die Vorinstanz hat die privaten und öffentlichen Interessen eingehend dargelegt. Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, sie habe einzelne Aspekte des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seiner Wiederzulassung nicht beachtet. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden und auf- gewachsen ist, dass er hier die Schulpflicht erfüllt und eine zweijährige Lehre als Mechani- kerpraktiker bis zwei Wochen vor der Abschlussprüfung absolviert hat. Zu den familiären Beziehungen, welche den Beschwerdeführer an die Schweiz binden, hat die Vorinstanz festgehalten, seine Mutter – und sein Bruder, dessen Niederlassungsbewilligung allerdings ebenfalls erloschen und dessen Gesuch um Wiederzulassung ebenfalls abgelehnt worden sei – lebten in der Schweiz. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten – teilweise nicht unterzeichneten – persönlichen Referenzschreiben eines Freundes, einer Bekannten sowie von drei Mitarbeitenden oder Therapeuten der vormaligen Schule hat die Vorinstanz aus- geführt, diese vermöchten nicht eine speziell tiefe Verbundenheit darzutun (act. 1, Beilagen 9/1-5; E. 5a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei in der Schweiz bestens integriert. Er habe einen grossen Kollegenkreis und so gut wie alle sozialen Kontakte hier und spreche die Schweizer Sprache perfekt (Ziff. 12 der Beschwerde). Er legt allerdings trotz seiner weitge- henden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) mit Ausnahme der erwähnten Referenzschrei- ben, die bereits im Jahr 2021 verfasst worden sind, keine weiteren Belege für seine soziale Integration in der Schweiz ins Recht. Deshalb ist seine konkrete soziale Verwurzelung in der Schweiz weitgehend fraglich. 4.3.3. Die Vorinstanz hat zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers dargelegt, er habe sich nicht bewährt. Eine zweijährige Lehre als Praktiker Mechanik beim W.__ habe er we- gen Abwesenheiten und fehlender Motivation (beziehungsweise wegen Lernschwierigkei- ten und Problemen mit dem Lehrmeister) zwei Wochen vor Abschluss im Juli 2019 abge- brochen. Soweit er angebe, von Januar 2019 bis Oktober 2020 in einem Gipsergeschäft gearbeitet zu haben, sei zu beachten, dass die Mechanikerlehre bis Sommer 2019 gedauert habe und er sich ab 31. Januar 2020 für acht Monate in Auslieferungshaft beziehungsweise im Strafvollzug befunden habe. Die Anstellung im Gipsergeschäft habe also lediglich we- nige Monate gedauert. Ab Februar 2021 sei er temporär zwei Monate, Im Sommer 2021 für B 2024/194 10/16
einen Monat temporär angestellt gewesen. Ende September 2021 sei er unbefristet ange- stellt worden und habe im August 2022 zu C.__ AG gewechselt. Per 31. November 2023 sei das Arbeitsverhältnis mit der D.__ AG, Buchs, gekündigt worden. Die Vorinstanz hat schliesslich auch erwähnt, dass die Sozialversicherungsanstalt seine Eignung für den ers- ten Arbeitsmarkt in Frage gestellt habe (E. 5c des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, er verfüge über eine abge- schlossene Ausbildung als Pra Mechaniker nach INSOS, dem nationalen Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung. Er könne grundsätzlich in dem von ihm erlernten Beruf arbeiten, wenn man ihn nur liesse. Wegen des laufenden Verfahrens und der fehlenden Arbeitsbewilligung habe ihn kein Arbeitgeber einstellen dürfen (Rz. 17/18 der Beschwerde). Bei im Betreibungsregister eingetragenen Forderungen von rund CHF 6'000 könne von einer "Schuldenwirtschaft" noch lange nicht die Rede sein. Der Beschwerdefüh- rer lebe seit Monaten auf dem absoluten Minimum, um weitere Schulden zu vermeiden. Von seiner in der Schweiz lebenden Familie erhalte er Darlehen, um seine Wohnung und sein Essen zu finanzieren (Rz. 24 der Beschwerde). Aus dem Ausbildungszeugnis vom 31. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Fach- und Methodenkompetenzen, jedoch über ungenügende So- zial- und Selbstkompetenzen verfügt. Im Ausbildungszeugnis wird auch festgehalten, der Beschwerdeführer verlasse die Ausbildungsstätte, um sich auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterzubilden (Akten Migrationsamt S. 282). Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer zwar mit Unterbrüchen im ersten Arbeitsmarkt unter anderem in einem Gip- sergeschäft tätig war. Eine dauerhafte berufliche Integration während der Dauer seiner Nie- derlassungsberechtigung ist ihm allerdings nicht gelungen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ausländerrechtlichen Status in der Schweiz derzeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen darf. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Gläubiger des Beschwerdeführers mit der Wegweisung einen Totalausfall ihrer Forderungen erleiden würden (E. 5f des angefoch- tenen Entscheids). Sie hat sich dabei zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach der Umstand, dass die Gläubiger bei einer Wegweisung des Schuldners faktisch nur noch beschränkte Möglichkeiten haben, für ihre Forderungen befriedigt zu wer- den, und selbst das Risiko, dass zurückbleibende Familienmitglieder für eine gewisse Zeit mittels Sozialhilfe unterstützt werden müssten, das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung nicht zu relativieren vermögen (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.5 und 5.6). 4.3.4. Sodann hat die Vorinstanz das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers an B 2024/194 11/16
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Sie hat ausgeführt, er könne die Be- ziehungen zur Mutter, Verwandten und Freunden in der Schweiz auch vom Ausland aus pflegen (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Er habe regelmässig Ferien in Serbien ver- bracht und sei seit über fünf Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die in Serbien lebe. Er habe die heimatliche Kultur im Elternhaus, mit der Verwandtschaft und bei Aufenthalten in der Heimat kennengelernt. Dort habe er angeheiratete Verwandte sowie zumindest einen Cousin, was nahelege, dass – nebst der Ehefrau und dem Cousin – weitere Verwandte dort lebten, die ihn bei der Eingliederung unterstützen könnten. Die Berufserfahrungen und Deutschkenntnisse, die sich der Beschwerdeführer angeeignet habe, könnten beim beruf- lichen Einstieg nützlich sein, und auch das Alter spreche für die Möglichkeit eines berufli- chen Fortkommens. Seine Ehefrau wohne in V.__, wo auch seine Familie herkomme. Die Bewohner dort seien bekanntermassen mehrheitlich ethnische Albaner mit entsprechender Sprache. Sofern dort Serbisch für die Lebensführung erforderlich sein sollte, würde seine Ehefrau diese Sprache beherrschen. Sie könne ihm anfänglich beistehen, bis er die Spra- che ebenfalls erlernt haben würde (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er sich aufgrund seiner Schwächen in der Sozial- und in der Selbstkompetenz nicht ohne weiteres in einem frem- den Land zurechtfinden werde. Er werde enorme Schwierigkeiten haben, sich in Serbien etwas aufzubauen, wo er weder die Kultur noch die Gebräuche und Vorgehensweisen kenne. Er werde überfordert und hilflos sein gegenüber der Korruption, der er sich als alba- nischsprachiger Serbe jeden Tag werde stellen müssen. Unter Hinweis auf einen Presse- artikel (act. 3/5) bringt der Beschwerdeführer vor, die Angst, aufgrund von "Passivierungen der Wohnadresse" aus dem System einfach zu verschwinden, sei nicht unbegründet, stammten seine Eltern doch aus einem kleinen Tal an der serbisch-kosovarischen Grenze, in welchem die albanische Bevölkerung gezielt unterdrückt werde. Die Region sei extrem strukturschwach und in einem wirtschaftlich ohnehin schwachen Land am wenigsten entwi- ckelt. Die Arbeitslosigkeit liege bei schätzungsweise 70 Prozent (Rz. 19-21 der Be- schwerde). Die sprachlichen Differenzen seien enorm. Der Beschwerdeführer spreche hauptsächlich Deutsch. Albanisch habe er zwar von seinen Eltern gelernt, es handle sich dabei aber um einen Dialekt, den man nur in seinem Dorf verstehe. Da er im Alltag so gut wie nie Albanisch spreche, beherrsche er auch diese Sprache nicht wirklich. Er könne sich weder auf Albanisch und schon gar nicht auf Serbisch – weder schriftlich noch mündlich – ausreichend artikulieren. Aufgrund der gesamten Situation wäre es ihm geradezu unmög- lich, eine neue – mit Albanisch nicht vergleichbare – Sprache zu lernen (Rz. 22 der Be- schwerde). Zu seiner eigenen Familie in Serbien habe er keinen Kontakt mehr. Deren Hilfe sowohl in finanzieller als auch in sonst irgendeiner Form sei ihm bereits verwehrt worden. Die Familie seiner Frau weigere sich, ihn zu unterstützen, da sie der Ansicht sei, er habe B 2024/194 12/16
das Leben ihrer Tochter durch ihre Heirat vor fünf Jahren zerstört (Rz. 8 und 23 der Be- schwerde). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Registerbereinigungen ge- mäss eingereichtem Zeitungsartikel hätten Personen betroffen, welche nach Westeuropa ausgewandert seien oder (nur) für einige Monate im Kosovo gelebt hätten, was die Lö- schungen als nachvollziehbar erscheinen lasse. Abgesehen davon stünden bei Löschun- gen Rechtsmittel zur Verfügung (gemäss Artikel: "Widerrufsfristen"). Die Ehefrau des er- wachsenen Beschwerdeführers und zumindest ein Cousin lebten in Serbien. Der Be- schwerdeführer verfüge über soziale und sprachliche Anknüpfungspunkte, um sich ein Le- ben in Serbien aufzubauen. Im Übrigen gelte Serbien als stabiles Land. Die Vorinstanz hat sich auch mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, denen der Beschwerdeführer bei der Integration in seinem Heimatland begegnen wird. Wenn sie diesen Schwierigkeiten die Ressourcen gegenüberstellt, die der Beschwerdeführer mit sich bringt und die ihm aufgrund seiner familiären Beziehungen zugutekommen, hat sie ihrer Verpflichtung, das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, Rechnung getragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur familiären Unterstützung erscheinen in einem gewissen Ausmass widersprüchlich. Ei- nerseits weist er darauf hin, finanziell von seiner Familie – in der Schweiz – unterstützt zu werden (Rz. 24 der Beschwerde), anderseits betont er, seine Familie – in Serbien – habe ihm insbesondere auch die finanzielle Hilfe verwehrt (Rz. 23 der Beschwerde). Die finanzi- elle Unterstützung, welche dem Beschwerdeführer in der Schweiz zugutekommt, ist grund- sätzlich auch grenzüberschreitend möglich. Aus den Sachverhaltsschilderungen des Mig- rationsamts und der Vorinstanz ergibt sich zudem, dass auch der zwei Jahre jüngere Bruder des Beschwerdeführers kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat (E. 5a des ange- fochtenen Entscheids). Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich die beiden Brüder in der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Serbien gegenseitig unterstützen können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) liegt damit nicht vor. 4.3.5. Im Kontext der öffentlichen Interessen, die einer Wiederzulassung entgegenstehen, hat die Vorinstanz sich zunächst mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein auseinandergesetzt. Sie hat den Sachverhalt dargelegt und dar- aus geschlossen, dem Beschwerdeführer sei sein Beitrag zum schweren Raub bewusst gewesen. Die gemeinschaftliche Tatbegehung zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Nachdem die Tat ausführlich geplant und abgesprochen worden sei, könne nicht von einem unbesonnenen Delikt gesprochen werden. Insgesamt bestehe aufgrund der ge- zeigten Delinquenz und der aus dem bandenmässigen Vorgehen zu schliessenden nam- haften kriminellen Energie eine relevante Gefahr weiterer Delikte und damit ein erhebliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten (E. 5b des angefochtenen B 2024/194 13/16
Entscheids). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich seit seiner Verurteilung vorbildlich verhalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Vorinstanz habe das nicht angemessen berücksichtigt und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (Rz. 15 der Beschwerde). Die Vorinstanz hat sich mit dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Entlas- sung aus dem Strafvollzug Ende September 2020 auseinandergesetzt und dazu festgehal- ten, ein gesetzmässiges Verhalten werde von jedermann erwartet und sei angesichts des Drucks der bedingten Entlassung bei einer restlichen Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Probezeit von drei Jahren und den seither laufenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Es stelle keine besondere Leistung dar (E. 5e des angefochtenen Entscheids). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der strafrechtlichen Probezeiten und unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Schwächen des Beschwerdeführers hinsicht- lich seiner Sozial- und Selbstkompetenz und die bisher fehlende Umsetzung seiner an sich guten bis sehr guten Fach- und Methodenkompetenzen im beruflichen Alltag wirken sich auf die Beurteilung der Rückfallgefahr ungünstig aus. Dass Migrationsamt und Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz entsprechend überwiegendes Gewicht eingeräumt haben, ist deshalb nachvollziehbar und bei der vom Verwaltungsgericht vorliegend einzunehmenden Betrachtungsweise (Erwä- gung 4.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht die Vo- raussetzung für die Prüfung einer erleichterten Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung. Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massge- blichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die amtlichen Kosten von CHF 1'500 an sich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerde- führer stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist B 2024/194 14/16
(Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO [SR 272]): Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz war ihm seit dem Erlö- schen der Niederlassungsbewilligung untersagt. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Rechtsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bezeichnet wer- den. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist dementsprechend zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Auch der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren war gerechtfertigt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt Max Imfeld, der das Beschwerdeverfahren für den Beschwer- deführer geführt hat, ist zu dessen Rechtsbeistand zu ernennen. Er hat keine Kostennote eingereicht. In ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren erscheint in der Regel ein Pau- schalhonorar von CHF 2'500 angemessen (vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honora- rordnung; sGS 963.75, HonO). Es ist um einen Fünftel auf CHF 2'000 herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.75). Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent von CHF 2'500: Art. 28bis HonO) und wie beantragt die Mehr- wertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementspre- chend mit CHF 2'100 zuzüglich 8.1 Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen. B 2024/194 15/16
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Max Imfeld, St. Gallen, zu seinem Rechtsbeistand bestellt. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulas- ten des Staates. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 zuzüglich Mehrwert- steuer. B 2024/194 16/16